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Rekurskommission
1.1. Die Rekurskommission setzt sich aus mindestens drei Personen verschiedener Mitglieder zusammen. 1.2. Jedes Mitglied hat das Recht einen Vertreter vorzuschlagen; Vorstandsmitglieder sind ausgeschlossen. Die Rekurskommission wird gemäss den Statuten von der Delegiertenversammlung gewählt. 1.3. Der Vorstand kann eine Person als Reservemitglied bestimmen, für den Fall, dass jemand wegen Befangenheit in den Ausstand treten müsste und/oder die Rekurskommission wegen Unterbesetzung nicht beschlussfähig wäre.
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Rekursgesuch
2.1. Ein Rekursgesuch muss innert Monatsfrist nach Kenntnisnahme des Entscheides an den Vorstand der FAMS eingereicht werden. 2.2. Der Vorstand leitet das Gesuch sofort nach Erhalt an die Rekurskommission weiter und bestätigt dem Rekurrenten den Eingang. 2.3. Dokumente zur Begründung des Rekurses sind in zweifacher Ausführung mitzuliefern.
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Vorgehen der Rekurskommission
3.1. Die Rekurskommission kann den Sachverhalt mit folgenden Mitteln feststellen:
- Urkunden und Unterlagen
- Auskünfte der Parteien oder Drittpersonen
- Auskünfte von Sachverständigen
- Augenschein
3.2. Die Parteien sind verpflichtet an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. 3.3. Der Entscheid der Rekurskommission kommt durch einfaches Mehr zustande. 3.4. Der Entscheid wird dem Rekurrenten innert drei Monaten nach Einreichen des Gesuches schriftlich zugestellt. Der Vorstand der FAMS erhält eine Kopie des Entscheides. 3.6. Über den Inhalt von Rekursen wird von der Rekurskommission und dem Vorstand der FAMS Stillschweigen bewahrt.
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