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Information zur MWST-Befreiung
Das MWST-Gesetz und seine Verordnungen sind kürzlich revidiert worden.
Es gibt für unsere Tätigkeit dadurch keine grundlegenden Änderungen aber einige Präzisierungen (und neue Möglichkeiten).
- Seit dem 1.1.2010 ist jeder Betrieb Mehrwertsteuerpflichtig, sofern sein Jahres-Umsatz 100'000 SFR übersteigt.
- Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind alle Heilbehandlungen am Menschen welche durch anerkannte Erbringer/innen (§35 MWSTV) von Heilbehandlungen ausgeführt werden.
- Als Erbringer/innen anerkannt sind jene TherapeutInnen, welche im Besitz einer durch den Kanton ausgestellten Berufsausübungsbewilligung sind oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen sind.
Achtung! „Einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung gleichgestellt ist eine (persönliche) Bestätigung des Kantons, dass die betreffende Person zur Ausübung von Heilbehandlungen an kranken oder verletzten Personen zugelassen ist. "Ein Dokument, das bestätigt, dass der Beruf ohne Bewilligung ausgeübt werden kann, gilt dagegen nicht als Bestätigung im vorgenannten Sinn". Dies der Wortlaut in der neuen MWST-Branchen-INFO 21 welche in mehreren Kapiteln die Umsetzung von Gesetz und Verordnungen für unsere Berufsgattung erläutert.
Zu beachten sind darin insbesondere die Seiten 9-12 (Steuerbefreiung); die Seiten 24, 25 (Naturheilpraktiker); die Seiten 46-50 (Praxisgemeinschaften); sowie die Seiten 55, 56 (Angestelltenverhältnis).
Mit der neuen Vollzugspraxis ist es nun grundsätzlich möglich, auf der Grundlage einer individuellen Bescheinigung auch in einem Kanton ohne Bewilligungspraxis aber mit legaler Praxistätigkeit, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu erlangen.
Im Kanton Aargau ist dies bereits einer Berufstätigen erfolgreich gelungen, wie weit andere Kantone bereit sind solche Bestätigungen auszustellen ist uns momentan nicht bekannt. Wir bitten Euch deshalb um die Mitteilung der damit gemachten Erfahrungen.
FAMS Markus Senn
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